Auch kleine Betriebe dürfen nicht diskriminieren. Der von Diskriminierung Betroffene kann auch hier auf Schadensersatz klagen. Die Einschränkung bezieht sich nur auf Klagen des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Diese sind auch ohne und gegen den Willen des (vielleicht eingeschüchterten) Betroffenen möglich. Solche Klagen sind aber nur in Betrieben zulässig, die mindestens fünf Mitarbeiter haben.
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